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Die Mitteilungen und die Bittgesuche

Fürsprecherdienst des IGB d. EChB
MITTEILUNG
Nr. 27, 16. Mai 2008
Die Ortsdienststellen der Stadt Norilsk (RuFö) drohen
dem Bruder I. E. Malaschinseine Eigentuswohung,
die er zur Verfügung für die Gottesdienstve

16 мая 2008 - http://iucecb.com/deutsch/20080516-0639

 

Fürsprecherdienst des IGB d. EChB
(Internationaler Gemeindenbund der Evangeliums-Christen Baptisten)
MITTEILUNG

Nr. 27, 16. Mai 2008
 

Liebe Brüder und Schwestern, am 13. März 2008 bekam der Bruder Igor Evgenjevitsch Malaschin (Stadt Norilsk) einen Anruf aus der Dienststelle des Krasnojarsk-Gebiet, aus dem Bereich der Gebietsaufteilungsübersicht für den Wohnungsbau und der Wohnungsnutzung. Er wurde gebeten, eine Verordnung abzuholen, in dem geschrieben war, dass am 13.03.2008 eine Besichtigung zur Prüfung der Einhaltung der Nutzungsordnung der Wohnungen stattfinden wird (Dienstanordnung des Leiters vom 12.03.2008, nach dem Punkt 155-sh)
Igor Evgenjevitsch ist Eigentümer der Wohnung, die folgende Adresse hat: Stadt Norilsk, Leninskij prospekt Haus 17, Wohnung 186. Dort werden die Gottesdienste der Gemeinde der Stadt Norilsk durchgeführt.

In der Verordnung war geschrieben, dass die Ablehnung der gesetzlichen Aufforderung der zuständigen Fachabteilung und die Verweigerung der Visitation, die diese Prüfung durchführen soll, zum Strafrecht nach §1, Abs. 19.4 des Kodex für administrative Rechtsverletzung der RF, führen wird.

Der Bruder willigte ein, seine Wohnung entsprechend der Aufforderung und dem gesetzten Zeitpunkt besichtigen zu dürfen.
Am 14.03.2008 wurden ihm der Erlass der Nr. NN-51 und die Akte über das durchgeführte Ergebnis der Besichtigung der Staatskontrolle zugeschickt, in dem geschrieben war: „Nach der Besichtigung der durchgeführten Kontrolle wurde festgehalten, dass Malaschin – der Eigentümer der Wohnung, Nr. 186, der auf dem Prospekt Lenina wohnhaft ist, nicht in dieser Wohnung lebt. Diese Wohnung ist nicht aus dem Fond des Wohnungsamtes beseitigt worden, und deshalb von Malaschin nicht nach der Bestimmung genutzt wird, nämlich, die Wohnung ist zum Bethaus eingerichtet worden. In der Wohnung war gemäß dem Gesetz eine Neuplanung durchgeführt worden (die Genehmigung vom 08.01.2002). Die Folge der Neuplanung war, dass aus allen Zimmern ein Raum gemacht worden ist, in dem Gottesdienste durchgeführt werden. Es wurden Sitzbänke hereingestellt, eine Kanzel und es sind viele eigene religiöse Attribute vorhanden, insbesondere: Plakate mit religiösem Inhalt.“

Außerdem bekam der Bruder von der Dienststelle, vom 17.03.2008, ein Protokoll über die administrative Rechtsverletzung, in dem geschrieben wurde: „…in der Zeit der Untersuchung wurde festgestellt, dass Malaschin nicht in der Wohnung lebt und diese Wohnung nicht nach der Bestimmung nutzt, sondern er stellt sie hauptsächlich zur Verfügung - als Gebetsraum für die Christen, das nach dem §17, des Wohnungsgesetzes der RF und nach §288 des Bürgergesetzes der RF rechtswidrig ist. Diese Form, die Malaschin ausübt, wird als Zeichen der administrativen Rechtsverletzung betrachtet. Die Verantwortung dafür wird nach dem Abs. 1, §7.21 KoAP RF festgelegt“. Ein Vertreter der Obrigkeit sagte, dass im Falle der Ablehnung der Zurechtweisung, die Sachlage zu ändern, die gegenwärtige Privatwohnung zwangsmäßig verkauft werden kann.

Igor Evgenjevitsch besitzt in der Stadt Norilsk zwei Privatwohnungen und kann nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen leben. Zugleich hat er weder gegen den §17, des Wohngesetzes der RF noch gegen den §288 des Bürgergesetzes für RF, noch gegen das Gesetzt der RF unrecht getan.
Im Gesetzt für die RF, §28 steht geschrieben, dass jedem Bürger die Gewissensfreiheit garantiert ist, auch die Freiheit auf Glaubensbekenntnis. Inklusiv hat jeder das Recht, individuell oder gemeinsam mit anderen Gleichgesinnten beliebige Religion zu bekennen oder gar keine zu haben. Jeder kann freiwillig entscheiden, ob er eine Religion oder irgendein Bekenntnis verbreiten möchte und dem entsprechend zu handeln.

Und im §29 steht geschrieben, dass jedem ist die freie Entscheidung für das Wort und Gedanken garantiert. Niemand kann dazu gezwungen werden, seine Gedanken und seine Meinung auszusprechen oder sich von diesen abzusagen. Jeder hat das Recht, nach beliebiger rechtmäßiger Methode, frei, eine Information zu suchen, zu bekommen, weiter zu geben, herzustellen und sie zu verbreiten.

Die Konvention vom 4. November 1950 über den RECHTSSCHUTZ des MENSCHEN und über die HAUPTFREIHEITEN im Abs. 7, §9 über die Gedankenfreiheit, die Gewissensfreiheit und der Religion stellt dar, dass jeder das Recht hat, auf freies Denken, auf die Gewissensfreiheit und auf die Religion; dieses Recht schließt ein, seine Religion oder sein Glaubensbekenntnis frei zu ändern und frei seine Religion oder sein Glaubensbekenntnis, wie individuell so auch gemeinsam mit anderen, öffentlich oder persönlich im Gottesdienst, zu bekennen, sie frei zu unterrichten und frei ihre religiöse und rituale Gebräuche nachzukommen.

Im Punkt 1, §11 über die Freiheit der Versammlungen und Vereine steht geschrieben, dass jeder das Recht auf freie friedliche Versammlungen hat.
Im Protokoll Nr. 1, vom 20. März 1952 zu der KONVENTION über das RECHTSSCHUTZ des MENSCHEN und über die HAUPTFREIHEITEN im §1 steht geschrieben, dass jede physische und juristische Person das Recht hat, sein Eigentum zu schätzen. Niemand kann ihm sein Besitz fortnehmen, es sei denn, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt und Beweggründe enthält, die mit dem Gesetzt und den allgemeinen Prinzipien des Volksrechts übereinstimmen.

Demzufolge hatte der Bruder Malaschin übereinstimmend mit der Konstitution der RF das Recht gehabt, auf Grund seines Glaubensbekenntnisses seinen Glauben zu verbreiten und entsprechend diesem zu handeln. Er hatte das Recht, in seiner Privatwohnung seinen Glauben zusammen mit seinen Gleichgesinnten zu bekennen.

Im §17, des Wohngesetzes steht geschrieben, dass ein bewohnter Raum zum Wohnen der Bürger vorgesehen ist. Es ist auch erlaubt, dass die Räume, die zum wohnen bestimmt sind, auch zum Ausüben der beruflichen Tätigkeit oder zum individuellen Wirkungsbereich genutzt werden können, für die, die dort rechtlich wohnhaft sind, und wenn das die Rechte und die gesetzlichen Interesse der anderen Bürger nicht verletzt; ebenso die Vorschriften, die zu den Wohnräumen gehören, eingehalten werden. Es ist nicht zulässig, dass in der Wohnung ein Produktionsbetrieb eingerichtet wird. Die Nutzung der Wohnräume kann nur dann geschehen, wenn die rechtlichen Ansprüchen und die gesetzlichen Interessen –die Vorschrift des Feuerwehrschutzes, die Vorschrift der Hygiene, der Ökologie und Vorschriften des Gesetzes, ebenso die Übereinstimmung der Nutzungsrechte für Wohnungen, die von der Regierung der RF festgelegt sind - der Bürger und der Nachbarn eingehalten wird.
Das Recht des Eigentümers – ist mit allen Rechtsnormen verbunden. Ein Eigentümer hat nach dem §209 des Bürgergesetzes der RF das Recht auf jegliche Tätigkeit, die nach seiner Ansicht gegenüber seinem Eigentum für gut erscheinen und nicht dem Gesetz widersprechen (Der enzyklopädischer juristischer Wörterbuch).

Gemäß den Vorschriften für Nutzung der Wohnräume in der Gesamtstadt Norilsk sorgt der Bruder für Sauberkeit und Renovierung der Wohnung. Er schützt es vor Zerstörung und verletzt nicht die Rechte und Interesse der Nachbarn. Er vermietet es nicht als Büroraum, Kontor, Lagerraum; es ist nicht als ein Betrieb, Organisationwerk oder eine Anstalt eingerichtet; dort findet auch kein Verkauf statt. Er ist auch keine juristische Person oder ein Einzelhandel. Die Wohnbeträge, samt den Nebenkosten werden immer rechtzeitig bezahlt. Niemand hat sich jemals über ihn beklagt oder ihn angezeigt. Es gab noch nie Ärger von der Seite der Miliz.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat diese Dienststelle, das dem Bruder Prätention vorweist, nicht erklären können, wie die Plakate auf den Wänden, die aus Papier bestehen, und Sitzbänke den Wohnzustand der gesamten Wohnung zerstören und die Rechte der Nachbarn im ganzen Haus verletzen können.

Als Eigentümer der Privatwohnung hat der Bruder das Recht, in seiner eigener Wohnung die Sitzbänke zu stellen, die Textplakaten beliebigen Inhalts auf den Wänden zu befestigen und Freunde, Gäste und Gleichgesinnte zu jeder ihm passender Zeit einzuladen.
Die Erwägung des Sachverhalts über die administrative Rechtsverletzung im Bezug auf Igor Evgejevitsch soll sich am 21. Mai 2008 entscheiden.

Im Bezug auf das oben dargestellte Mitteilung bittet die Gemeinde der Stadt Norilsk alle Kinder Gottes dafür zu beten und Fürbitte zu schreiben, damit der Erlass, Nr. NN-51, vom 14.03.2008 außer Kraft gesetzt wird und der geführte Sachverhalt Nr. 98, WG hinsichtlich des Bruders I. E. Malaschin beendigt wird; gleichermaßen auch dafür, dass die Gemeinde in Zukunft ungehindert ihre Gottesdienste durchführen kann.

Adressen für die Bittschreiben:

An den Leiter, der für die Gebietsaufteilung in der Stadt Norilsk

und im ganzen Region der Tajmyr Dolgano-Nensk,

zuständig ist, der Dienststelle der Verwaltung

des Krasnojarskkreises für den Bau- und Wohnungsübersicht
Руководителю территориального подразделения
по г. Норильску и Таймырскому Долгано-Ненецкому району
Службы строительного надзора и жилищного контроля
администрации Красноярского края
СЕРГЕЮ АЛЕКСАНДРОВИЧУ ВОЛОШИНУ
Ленинский проспект, д. 1, офис 402, г. Норильск, 663305, РФ
тел./факс: (83919) 48-05-33

An den Leiter der Dienststelle der Verwaltung

des Krasnojarskkreises für den Bau- und Wohnungsübersicht
Руководителю Службы строительного надзора
и жилищного контроля администрации Красноярского края
ул. Парижской коммуны, д. 33,
офис 701, г. Красноярск, 663305, РФ
тел./факс: (83912) 23-75-31

An den Statthalter des Krasnojarskkreises
Губернатору Красноярского края
Председателю
Совета администрации Красноярского края
проспект Мира, д. 110, г. Красноярск, 660000, РФ


Документ-источник данного документа:

  1. ОТДЕЛ ЗАСТУПНИЧЕСТВА МСЦ ЕХБ
    СООБЩЕНИЕ
    № 27, 16 мая 2008 г.
    Местные органы власти г. Норильска (РФ) угрожают брату И. Е. Малашину
    принудительной продажей его приватизированной квартиры,
    предоставленной им для богослужебных собраний